Monatsarchiv für Oktober 2009

 
 

Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

1.Bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kommt eine Wiedereinbürgerung nach den §§ 8, 10 oder 13 StAG in Betracht. Die Anrechnung früherer

2. Wenn nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kein gemeinschaftsrechtliches oder assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bestand, ist es erforderlich bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis zu stellen. Es ist auf die bestehende Frist von 6 Monaten nach Kenntnis des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu achten, vgl § 38 AufenthG.

3. Die Frage, die sich dann bei einer Wiedereinbürgerung stellt, ist, ob die früheren Aufenthaltszeiten angerechnet werden können. § 12b StAG wird dabei analog geprüft.

Sicherung des Lebensunterhaltes bei vorhandenen Schulden

1.    Wer eine Einbürgerung plant und noch Schulden hat muss genau hinschauen: Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist von den Einbürgerungsbehörden nur zukunftorientiert zu entscheiden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schuldenrückführung keine negativen Auswirkungen auf die zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts hat, dürfen die Einbürgerungsbehörden nicht die Schulden als Grund für eine Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung heranziehen. So hat es das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 3.3.2009, Az.: 5 K L 1247/08, entschieden.

2.     Für die Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist es aber zulässig, dass die Einbürgerungsbehörde die monatliche Schuldentilgung vom zur Verfügung stehenden Nettolohn abzieht. Das ist bei der Berechnung zu beachten.

Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung (Bleiberechtsregelung), eine Zwischenbilanz

1.    Die Bundesregierung hat erklärt, dass bis Ende Juni 2009 insgesamt 35128 Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung, § 104 a AufenthG, erhalten haben. Davon erhielten 28227 eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“, da sie ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig sichern konnten.
Diese Personen müssen zum Stichtag am 31.12.2009 nachweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Für den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, reicht es nicht aus, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden. Notwendig ist es vielmehr, dass der Antragsteller nachweist, dass er auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II hat.

2.    In weiteren 2760 Fällen wurde auf einen Antrag nach der Altfallregelung eine Aufenthalterlaubnis auf anderer rechtlicher Grundlage erteilt.
Diese anderen rechtlichen Grundlagen sind meiner Erfahrung nach insbesondere die Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, § 25 AufenthG. Diese werden durch die Altfallregelung nicht verdrängt. Hierbei kommt es insbesondere darauf an nachzuweisen, dass die Integration in die deutschen Lebensverhältnisse gelungen ist. Für eine anzuerkennende Integration spricht, unter anderem, die Mitgliedschaft in Vereinen oder politischen Parteien. Es geht hierbei um eine Wertungsfrage, die von den Behörden und Gerichten abschließend beurteilt wird. Es ist daher im eigenem Interesse wichtig, dafür Sorge zu tragen hat, dass die Ausländerbehörde alle wichtigen Informationen vor einer abschließenden Entscheidung erhält.

Löschung des DNA-Identifizierungsmusters eines Mandanten durch das Hessische Landeskriminalamt

1. In einem außergerichtlichen Verfahren ist es mir gelungen das  Hessische  Landeskriminalamt zu veranlassen, die Löschung des Personenidentifizierungsmusters eines Mandanten in der DNA-Analysedatei vorzunehmen. Grundlage für die außergerichtliche Löschung war  § 32 Absatz 2 BKAG, vgl hier .http://bundesrecht.juris.de/bkag_1997/__32.html. Die Löschung erfolgte auf einen darauf gerichteten begründeten Antrag hin.

2.  Ob eine Löschungsantrag erfolgreich ist hängt, u.a.,  von der Anlasstat ab. Das ist die Tat, auf Grund dessen die DNA-Speicherung durchgeführt worden ist. Das muss im Einzelfall geprüft werden.

3.  Im Falle der Weigerung des Hessischen Landeskriminalamtes, die Löschung vorzunehmen,  hätte die Möglichkeit bestanden das Verfahren gerichtlich anhängig zu machen.

Landgericht Frankfurt/M.: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst bei einem Fremdschaden in Höhe von 1.400,-€ möglich

Das Landgericht Frankfurt hat kürzlich entschieden, dass ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB ab einem Schadensbetrag in Höhe von 1.400,-€ vorliegt.  In der Vergangenheit ist das Landgericht Frankfurt von einem Schadensbetrag in Höhe von 1.000,-€ ausgegangen. Die Höhe des Fremdschadens ist entscheidend dafür, ob die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, wenn wegen des Verdachts der Unfallflucht, § 142 StGB, ermittelt wird. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist gesetzlich möglich, bevor das Strafverfahren  rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren trifft den Betroffenen häufig überraschend und unvorbereitet.  Es ist daher ratsam schon vor dem Handeln der staatlichen Behörden einen für Strafrecht zuständigen Rechtsanwalt zu kontaktieren, damit dieser präventiv gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorgehen kann.